(1) Der Dienstleister ist berechtigt, den Auftraggeber sowie die Zusammenarbeit als Referenz zu benennen.
(2) Der Auftraggeber räumt dem Dienstleister hierfür das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, Name, Firma, Marke sowie Logos des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Referenznennung zu verwenden.
(3) Die Nutzung ist insbesondere zulässig auf Webseiten, Landingpages, Präsentationen, Angeboten, Vertriebs- und Marketingunterlagen, Social-Media-Kanälen sowie sonstigen digitalen und analogen Medien.
(4) Ein Widerruf dieser Einwilligung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Bereits veröffentlichte Referenzen bleiben hiervon unberührt, sofern dem keine überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.